Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 18. Juni 2026
Präambel
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die «AGB») regeln die Rechte und Pflichten der schweizerischen Netstream AG und der Netstream Cloud AG (nachfolgend «Netstream») sowie ihrer Kundinnen und Kunden (nachfolgend einheitlich die «Kunden» und gemeinsam die «Parteien»), sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Geltung allfälliger Kunden-AGB wird ausdrücklich wegbedungen.
Die Datenschutzerklärung der Netstream AG informiert über die Bearbeitung von Personendaten und über die Rechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.
1. Gegenstand und Vertragsbestandteile
Gegenstand der vorliegenden AGB ist die Erbringung verschiedener Dienstleistungen durch Netstream für Kunden (nachfolgend gemeinsam die «Dienstleistungen»).
Die jeweils zu erbringenden einzelnen Leistungen werden mit den Kunden individuell vereinbart – bei Standarddienstleistungen in der Regel durch Bestellung oder eine bestätigte Offerte, im Übrigen durch einen Dienstleistungsvertrag. Die jeweilige Vereinbarung bildet zusammen mit den vorliegenden AGB den Vertrag.
Vertragsbestandteile sind insbesondere der jeweilige Dienstleistungsvertrag beziehungsweise die jeweilige Bestellung oder bestätigte Offerte, die vorliegenden AGB, die Datenschutzerklärung sowie – soweit anwendbar – der Auftragsverarbeitungsvertrag von Netstream. Die individuelle Vereinbarung (Dienstleistungsvertrag beziehungsweise Bestellung oder bestätigte Offerte) geht den Bestimmungen der vorliegenden AGB vor.
Diese AGB gelten für alle von der Netstream AG und der Netstream Cloud AG erbrachten Dienstleistungen. Der spezifische Vertragspartner wird im jeweiligen Vertrag, Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.
Netstream ist berechtigt, diese AGB anzupassen. Änderungen werden den Kunden in geeigneter Form (beispielsweise per E-Mail oder über die Webseite von Netstream) mitgeteilt. Führt eine Änderung zu einer tatsächlichen wesentlichen Schlechterstellung des Kunden, kann dieser ihr innert 30 Tagen seit Mitteilung widersprechen. Im Anschluss an einen Widerspruch ist Netstream bestrebt, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, gilt für den betroffenen Kunden die bisherige Fassung weiter; Netstream bleibt es unbenommen, den betroffenen Dienstleistungsvertrag ordentlich zu kündigen.
2. Erfolgt kein Widerspruch oder bringt die Änderung keine wesentliche Schlechterstellung mit sich, gilt die geänderte Fassung ab Inkrafttreten als angenommen.Offerte und Vertragsschluss
Über den Online-Shop von Netstream können Standardpakete mit dem jeweils aufgeführten Dienstleistungsumfang bestellt und gekauft werden. Die online angebotenen Standardpakete gelten als Offerten. Der Dienstleistungsvertrag kommt mit der Bestellung unter Akzeptanz der vorliegenden AGB zustande.
Bei individuell verhandelten Verträgen gilt die Zustellung des jeweiligen Dienstleistungsvertrags an einzelne Kunden als Offerte. Andere im Lauf der Vertragsverhandlungen abgegebene Dokumente wie Angebote oder Dokumentationen gelten juristisch nicht als Offerten und sind nicht bindend, es sei denn, Netstream habe dies schriftlich zugesichert. Unabhängig vom Vertriebsweg kommt der Vertrag unter Akzeptanz der vorliegenden AGB zustande, namentlich durch direkte Bestellung über den Online-Shop von Netstream, durch Bestellung per E-Mail oder durch Unterzeichnung beziehungsweise Bestätigung einer Offerte. Zur Unterzeichnung von Verträgen sind sowohl die eigenhändige (physische) Unterschrift als auch die elektronische beziehungsweise digitale Signatur zulässig. Die Zustellung des unterzeichneten Dienstleistungsvertrages in digitaler Form (beispielsweise als PDF mit eingescannter Unterschrift oder mittels elektronischer Signatur) per E-Mail gilt ebenfalls als Unterzeichnung. Ohne anderslautende Hinweise im zugestellten Dienstleistungsvertrag bleibt Netstream für 30 Tage an eine Offerte gebunden.
3. Pflichten der Vertragsparteien
3.1 Pflichten von Netstream
Netstream erbringt die Dienstleistungen im jeweils individuell vereinbarten Rahmen und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt.
Über allfällige Leistungsstörungen informiert Netstream auf der «Status»-Webseite unter
«status.netstream.ch». Der Kunde kann auf dieser Webseite Einstellungen vornehmen, sodass er bei Leistungsstörungen notifiziert wird.
3.2 Pflichten der Kunden
Die Kunden sind verantwortlich für die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Nutzung der Dienstleistungen benötigten Endgeräte sowie für die Datenleitung für den Zugriff auf die Dienstleistungen (beispielsweise Hardware und Betriebssystem, Netzwerkgeräte, Miet- oder Internetverbindungen usw.). Die Kunden stellen sicher, dass die Konfiguration und der technische Stand allfälligen Vorgaben von Netstream entspricht.
Die Kunden sind verpflichtet, ihre Infrastruktur vor Zugriffen unberechtigter Dritter zu schützen und auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten.
Die Kunden sind verpflichtet, ihre Kontaktpersonen und Kontaktadressen stets aktuell zu halten. Mitteilungen von Netstream an die zuletzt bekanntgegebenen Kontaktangaben gelten als zugestellt.
Die Kunden sind verpflichtet, die jeweils geltenden Richtlinien, Weisungen und Nutzungsbestimmungen von Netstream einzuhalten. Diese bilden in ihrer jeweils aktuellen Fassung einen verbindlichen Bestandteil dieser AGB. Netstream ist berechtigt, solche Richtlinien anzupassen; massgebend ist die zum Zeitpunkt der Nutzung publizierte Fassung.
Die Kunden verpflichten sich insbesondere zur Einhaltung der Acceptable Use Policy (AUP) von Netstream in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Ein Verstoss gegen die AUP gilt als schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflichten und berechtigt Netstream zu den nachfolgend vorgesehenen Massnahmen.
Stellt ein Kunde die Dienstleistungen ganz oder teilweise eigenen Endkunden zur Verfügung (z.B. als Partner oder Managed Service Provider), so ist er verpflichtet, diesen Endkunden die jeweils geltenden Nutzungsbestimmungen und die Acceptable Use Policy (AUP) in mindestens gleichwertiger Weise aufzuerlegen, und bleibt gegenüber Netstream für deren Einhaltung verantwortlich.
Netstream erbringt Support ausschliesslich gegenüber ihrem direkten Vertragspartner; eine direkte Abwicklung von Support- oder sonstigen Anfragen gegenüber den Endkunden des Kunden ist ausgeschlossen.
Bei schwerwiegenden Verletzungen der Mitwirkungspflichten der Kunden oder bei rechtswidriger Nutzung der Dienstleistungen durch die Kunden sowie bei einem begründeten entsprechenden Verdacht, ist Netstream berechtigt, den Zugang der Kunden zu den Dienstleistungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Eine schwerwiegende Verletzung liegt insbesondere vor, wenn die Verletzung Auswirkungen auf die Infrastruktur von Netstream hat oder haben kann. Eine rechtswidrige Nutzung liegt beispielsweise bei der Speicherung von Inhalten vor, die mutmasslich oder tatsächlich strafbar sind oder die Rechte Dritter verletzen.
4. Leistungsumfang, Support und Leistungsstörungen
4.1 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der jeweiligen Produktbeschreibung von Netstream sowie einem allfälligen Dienstleistungsvertrag. Netstream ist berechtigt, den Leistungsumfang und die Produktbeschreibungen anzupassen, soweit die wesentlichen Funktionen der Dienstleistung dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden; massgebend ist die zum Zeitpunkt der Nutzung publizierte Fassung. Ein allfälliger Dienstleistungsvertrag beinhaltet, falls vereinbart, auch das Service-Level-Agreement (SLA) sowie die Kosten der Dienstleistungen.
4.2 Support
Soweit im Dienstleistungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, beinhalten die Dienstleistungen folgende Support-Leistungen:
- Helpdesk während den Geschäftszeiten
- Entgegennahme und Prüfung von Fehlermeldungen während den Geschäftszeiten
- Fehler- und Störungsbeseitigung gemäss SLA
Als Geschäftszeiten gelten die Wochentage von Montag bis Freitag 09:00–12:00 und 13:00–17:00 Uhr mit Ausnahme des Bundesfeiertags, der kantonalen und kommunalen Feiertage am Sitz von Netstream.
Weitergehende Support-Leistungen werden separat und nach Stundenansatz in Rechnung gestellt. Die geltenden Stundenansätze sind der jeweils geltenden Preisliste zu entnehmen.
Je nach gewähltem Helpdesk-Paket steht dem Kunden ein entsprechendes monatliches Support-Kontingent zur Verfügung. Dieses Kontingent umfasst Leistungen wie technische Unterstützung, Konfigurationsanpassungen, Benutzersupport oder allgemeine Betriebsunterstützung im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungen. Nicht genutzte Supportzeiten verfallen jeweils am Monatsende. Über das Kontingent hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand gemäss Ziff. 10 verrechnet.
4.3 Leistungsstörungen
Die Kunden sind verpflichtet, Netstream Funktionsausfälle, -beeinträchtigungen oder -störungen unverzüglich und so genau wie möglich anzuzeigen. Netstream stellt für solche Meldungen rund um die Uhr ein Ticket-System zur Verfügung.
4.4 Test und Proof of Concept
Netstream kann Dienstleistungen für einen befristeten, im Voraus festgelegten Zeitraum zu Test-, Evaluations- oder Proof-of-Concept-Zwecken (nachfolgend «Test») bereitstellen, in der Regel unentgeltlich oder zu reduzierten Konditionen. Ein Anspruch auf einen Test oder auf wiederholte beziehungsweise mehrfache Tests besteht nicht; Netstream gewährt Tests nach eigenem Ermessen und kann sie an Bedingungen knüpfen.
Während eines Tests werden die Dienstleistungen «wie besehen» bereitgestellt. Allfälliger Support sowie allfällige Service Levels werden nur nach dem Best-Effort-Prinzip erbracht; es besteht kein Anspruch auf bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeiten oder Service Levels. Gewährleistung und Haftung sind für Testleistungen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Netstream kann einen Test jederzeit und ohne Vorankündigung beschränken, sperren oder beenden. Der Test endet automatisch mit Ablauf des Testzeitraums; ein automatischer Übergang in ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Nach Ablauf des Tests können die Daten gelöscht werden; der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.
5. Verfügbarkeit und Wartung
5.1 Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit richtet sich nach dem SLA. Soweit im SLA nichts oder nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Verfügbarkeit der IT- und Cloud-Dienstleistungen von Netstream 99.9 % pro Kalenderjahr abzüglich der für Wartungsarbeiten benötigten Zeiträume. Die Verfügbarkeit wird als Verhältnis der tatsächlich verfügbaren Zeit zur Gesamtzeit des Kalenderjahres berechnet; Messperiode ist das Kalenderjahr.
Die Verfügbarkeitskennzahlen umfassen nicht die Nichtverfügbarkeit der Dienstleistungen aufgrund von Wartungsarbeiten, falscher Konfiguration durch Kunden, Ausfällen, welche durch Kunden verursacht wurden oder Ausfällen, welche nicht in der Verantwortung oder im Machtbereich von Netstream liegen wie insbesondere höhere Gewalt.
5.2 Wartungsarbeiten
Planmässige Wartungsarbeiten finden in aller Regel einmal pro Monat statt. Planmässige Wartungsarbeiten, welche den Zugriff der Kunden auf die Cloud-Dienstleistungen und ihre Daten beeinträchtigen, finden in aller Regel ein Mal pro Jahr statt.
Planmässige Wartungsarbeiten werden in aller Regel zwischen 1.00 Uhr und 5.00 Uhr durchgeführt. Sind Kunden von den Wartungsarbeiten betroffen, informiert Netstream auf der «Status»-Webseite unter «status.netstream.ch» nach Möglichkeit 7 Tage vorher über die Einschränkungen.
Bei unplanmässigen Wartungsarbeiten werden die Kunden ebenfalls auf der «Status»-Webseite unter «status.netstream.ch» informiert. Im Fall von kurzfristigen oder notfallmässigen Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit Zeitfenster gewählt, die einen möglichst kleinen Einfluss auf die Kunden haben.
6. Leistungen von Dritten
Netstream ist berechtigt, für die Erbringung der Dienstleistungen Dritte hinzuzuziehen. Netstream haftet für Handlungen oder Unterlassungen von Subunternehmern wie für eigene Handlungen oder Unterlassungen.
7. Immaterialgüterrechte
Sämtliche Immaterialgüterrechte und sonstigen Rechte an der Infrastruktur sowie an allfälliger für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlicher Software, verbleiben, unabhängig von der Schutzfähigkeit, bei Netstream. Die Kunden erwerben keine Rechte an der enthaltenen Software.
8. Daten
Soweit die Netstream AG als Auftragsverarbeiterin für die Kundschaft tätig ist, bildet der Auftragsverarbeitungsvertrag von Netstream Bestandteil dieser AGB.
Die Kunden behalten die Hoheit über ihre Daten. Die Kunden sind selbst für die Sicherung ihrer Daten verantwortlich. Netstream ist ausschliesslich berechtigt, Daten von Kunden im Rahmen gesetzlicher und regulatorischer Verpflichtungen sowie für die Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Verbesserung solcher Dienstleistungen zu nutzen, insbesondere in aggregierter oder anonymisierter Form. Für die Bearbeitung von Daten durch Netstream im Auftrag gilt im Übrigen der Auftragsverarbeitungsvertrag von Netstream.
Die Kunden gewährleisten den Datenschutz von Personen, über die sie Daten bearbeiten. Dazu zählt insbesondere die Information solcher Personen sowie das Einholen allenfalls erforderlicher Einwilligungen für die Bearbeitung von Daten.
Nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags löscht Netstream die Daten der Kunden innert 30 Tagen seit Vertragsende, soweit dem keine vom Kunden gesetzten technischen Sperren (insbesondere Object Lock) entgegenstehen. Die Kunden sind dafür verantwortlich, ihre Daten während der Vertragslaufzeit, das heisst vor Beendigung des Dienstleistungsvertrags, zu sichern oder zu exportieren sowie einen allfälligen Object Lock rechtzeitig aufzuheben, damit die Löschung erfolgen kann. Werden Daten über das Vertragsende beziehungsweise über die Kündigungsfrist hinaus weiter gespeichert, ist Netstream berechtigt, die entsprechenden Speicher- und Löschkosten gemäss der aktuellen Preisliste zu verrechnen. Der Kunde kann eine Bestätigung der erfolgten Löschung beantragen. Ein Antrag auf vorzeitige Löschung der Daten beendet den Dienstleistungsvertrag nicht und entbindet den Kunden insbesondere nicht von einer vereinbarten Mindestvertragsdauer und der hierfür geschuldeten Vergütung. Dem Kunden steht es frei, die Dienstleistungen während der verbleibenden Vertragsdauer weiterhin zu nutzen. Soweit Netstream als Auftragsverarbeiterin tätig ist, richten sich Rückgabe und Löschung der Daten nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Gewährleistung
Netstream gewährleistet die sorgfältige Erbringung der Dienstleistungen. Die Kunden werden jedoch darauf hingewiesen, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Bei den in diesen AGB oder in Dienstleistungsverträgen enthaltenen Verfügbarkeitskennzahlen (vgl. Ziff. 5.1) handelt es sich um Richtwerte.
Im Fall von Einschränkungen oder Beeinträchtigungen sowie sonstigen Mängeln, welche Netstream von Kunden mitgeteilt werden, ergreift Netstream die zur Mängelbehebung notwendigen Massnahmen innert der im SLA definierten Reaktionszeiten. Die Einhaltung der Reaktionszeiten kann jedoch nicht garantiert werden.
Für Einschränkungen und Beeinträchtigungen, welche nicht in der Verantwortung oder im Machtbereich von Netstream liegen, übernimmt Netstream keine Gewährleistung. Darunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, Internet-Ausfälle und höhere Gewalt.
Ebenfalls keine Gewährleistung kann Netstream für Einschränkungen oder Beeinträchtigungen übernehmen, welche vom Kunden verursacht wurden. Etwa bei Nichtverwendung bei der von Netstream empfohlenen Hard- und Softwarekonfiguration, Fehlbedienung, unzulässigen Eingriffen in die Infrastruktur oder bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten.
9.2 Haftung
Netstream haftet ausschliesslich für direkte Sach- oder Vermögensschäden aus der Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, sofern ein Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Die Haftung bei leichtem und mittlerem Verschulden wird wegbedungen. Ebenso wegbedungen wird die Haftung für Hilfspersonen mit Ausnahme der Haftung für Leistungen von Dritten gemäss Ziff. 6.
In allen Fällen ist die Haftung auf den Betrag, den ein betroffener Kunde für die Dienstleistungen im Monat vor dem Schadenereignis bezahlt hat, beschränkt. Die Haftung für alle weiteren Schäden, insbesondere direkte oder mittelbare Schäden sowie für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Eine Haftung ist auch in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Schäden ausserhalb der Verantwortung oder des Machtbereiches von Netstreams (beispielsweise nicht von Netstream beeinflussbare technische Gegebenheiten, höhere Gewalt und dergleichen)
- Nichteinhaltung von Verfügbarkeitskennzahlen
- Nichteinhaltung von Reaktionszeiten gemäss SLA
- Datenverlust
- Handlungen Dritter
- Schäden durch Zugriffe von unberechtigten Dritten, welche durch Handlungen oder Unterlassungen der Kunden ermöglicht werden
- Handlungen von Kunden
- Schäden, welche durch die Schadenminderungspflicht der Kunden hätten vermieden werden können
- Nichtverfügbarkeit wegen Wartungsarbeiten
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
10.1 Vergütung
Die durch einzelne Kunden zu leistende Vergütung richtet sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Dienstleistungsvertrag respektive nach den aktuellen Preislisten von Netstream, sofern der Dienstleistungsvertrag auf diese verweist.
Werden Leistungen nach Aufwand erbracht (beispielsweise Service-, Support- oder Beratungsarbeiten), erfolgt die Verrechnung in Einheiten von 15 Minuten je angefangener Einheit. Soweit nichts anderes vereinbart oder in der Preisliste festgelegt ist, beträgt der Stundensatz CHF 220.
10.2 Abrechnungsmodelle
Pay-as-you-go- Modell
Die Dienstleistung wird auf Basis der tatsächlichen Nutzung monatlich abgerechnet. Die Verrechnung erfolgt zu Beginn des Folgemonats auf Grundlage des gemessenen Nutzungsvolumens.
Bundle-Modell
Bei der Buchung von Bundles wird der Gesamtbetrag der Vertragslaufzeit im Voraus beglichen, um den entsprechenden Rabatt zu erhalten. Erfolgt keine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist, verlängert sich das Bundle automatisch um jeweils weitere 12 Monate.
Object Storage Minimum Nutzung
Für die Dienstleistung Object Storage gilt im Pay-as-you-go-Modell eine minimale abzurechnende Speichermenge von 1024 GB. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wird stets mindestens diese Speichermenge in Rechnung gestellt.
Upgrade von Leistungen
Ein Upgrade durch das Hinzubuchen zusätzlicher Leistungen oder Lizenzen ist grundsätzlich jederzeit möglich. Bei jährlich abgerechneten Dienstleistungen werden die hinzugebuchten Leistungen pro rata auf die verbleibende Vertragslaufzeit verrechnet, sodass deren Laufzeit mit der bestehenden Vertragslaufzeit harmonisiert ist.
Bei Security-Dienstleistungen kann die tatsächliche Nutzung die Anzahl der gebuchten Lizenzen vorübergehend übersteigen (Überprovisionierung). Passt der Kunde seine Nutzung nicht innert 48 Stunden an die gebuchte Lizenzanzahl an, werden die zusätzlich genutzten Lizenzen automatisch fest provisioniert und gemäss der aktuellen Preisliste verrechnet.
10.3 Preisanpassung
Netstream ist jederzeit berechtigt, die Preislisten einseitig anzupassen. Preisänderungen werden den Kunden in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
Kunden, die mit einer Anpassung der Preislisten nicht einverstanden sind, steht die ausserordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages auf den Zeitpunkt der Preisanpassung hin offen.
10.4 Zahlung und Verzug
Rechnungen sind von Kunden innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist fällt der Kunde ohne Weiteres und insbesondere ohne Mahnung automatisch in Verzug. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5.0 % per Annum geschuldet. Gemäss Ziff. 11 darf Netstream sodann die Dienstleistungen sperren und den Vertrag kündigen.Kosten bei Zahlungsverzug: Nach mindestens 2 schriftlichen Mahnungen wird der Fall an ein Inkassobüro weitergeleitet, welches eine Bearbeitungsgebühr gemäss www.fairpay.ch erhebt.
Sicherheitsleistung: Bestehen begründete Zweifel an der Einhaltung der Zahlungspflichten eines Kunden, ist Netstream berechtigt, vom Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung (Depot) zu verlangen. Bis zur Leistung des Depots ist Netstream berechtigt, die Dienstleistungen gemäss Ziff. 11 zu sperren. Das Depot wird zurückerstattet oder mit offenen Forderungen verrechnet, sobald der Grund für die Sicherheitsleistung entfällt.
11. Sperrung
Netstream kann Dienstleistungen ohne Vorankündigung ganz oder teilweise sperren oder auf bestimmte Leistungen beschränken, wenn
i) ein ausserordentlicher Kündigungsgrund gemäss Ziff. 13.3 vorliegt,
ii) die Sperrung im mutmasslichen Interesse des Kunden ist, z.B. bei Missbrauch durch Dritte, und
iii) bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der Zahlungspflichten bis zur Leistung eines Depots gemäss Ziff. 10.4. Der Kunde wird über die erfolgte Sperrung mit geeigneten Mitteln unterrichtet.
Die Sperrung kann so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund der Sperrung wegfällt. Sofern der Kunde den Grund für die Sperrung zu vertreten hat, bleibt die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der Dienstleistung während einer Sperrung unberührt und es können dem Kunden für die Sperrung und Entsperrung je eine Bearbeitungsgebühr verrechnet werden.
12. Verrechnung, Forderungsabtretung und Vertragsübertragung
12.1 Verrechnung und Forderungsabtretung
Kunden sind nicht berechtigt, allfällige eigene Ansprüche mit Forderungen von Netstream zu verrechnen. Netstream ist berechtigt, allfällige eigene Ansprüche mit Forderungen von Kunden zu verrechnen.
Netstream ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber Kunden an Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.
12.2 Vertragsübertragung
Der Kunde kann den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Netstream auf Dritte übertragen. Netstream ist berechtigt, den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen, insbesondere im Rahmen einer Umstrukturierung oder der Übertragung des betreffenden Geschäftsbereichs. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung mit Annahme dieser AGB im Voraus zu; einer zusätzlichen Zustimmung bedarf es nicht. Netstream informiert den Kunden über eine solche Übertragung in geeigneter Form.
13. Vertragslaufzeit und Kündigung
13.1 Allgemeines
Vorbehältlich anderslautender Vereinbarungen im jeweiligen Dienstleistungsvertrag werden Dienstleistungsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen per Monatsende ordentlich gekündigt werden. Im individuellen Dienstleistungsvertrag vereinbarte Mindestlaufzeiten bleiben vorbehalten.
Sämtliche Verträge können schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden.
13.2 Anpassung des Leistungsumfangs
Ein Downgrade durch die Reduktion gebuchter Leistungen oder Lizenzen ist während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit beziehungsweise bei Dienstleistungen ohne Mindestlaufzeit wird ein Downgrade unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist auf das Ende der laufenden Abrechnungsperiode wirksam. Vereinbarte Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen des jeweiligen Dienstleistungsvertrags bleiben vorbehalten.
13.3 Ausserordentliche Kündigung
Beim Vorliegen von wichtigen Gründen kann der Vertrag jederzeit ausserordentlich und fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn Kunden ihrer Zahlungspflicht in Verzug geraten sind.
Werden von einem Kunden während mehr als drei Monaten keine Daten mehr gelagert, ist Netstream zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt.
14. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erhaltenen, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei – insbesondere technische, finanzielle und geschäftliche Informationen sowie Konditionen und Know-how – vertraulich und verwenden sie ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Verpflichtung öffentlich bekannt werden, die einer Partei bereits rechtmässig bekannt waren oder die rechtmässig von Dritten erlangt wurden. Vorbehalten bleiben gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten. Für die Bearbeitung von Personendaten gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Salvatorische Klausel
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als unerfüllbar, ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dadurch die Erfüllbarkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden.
In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unerfüllbare, ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine erfüllbare, gültige oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
15.2 Höhere Gewalt
Die Parteien sind von ihren Pflichten gegenüber der jeweils anderen Partei befreit, sofern, solange und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt wie beispielsweise Krieg, Streik, Sturm und sonstige Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien sowie sonstige von den Parteien nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei bei Eintritt eines solchen Falles von höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
15.3 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien kommt schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss des Kollisionsrechts, zur Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von Netstream.




