Contrat de traitement des commandes (AVV)

Stand: 14. August 2026

1er objet

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin Netstream (nachfolgend gemeinsam die «Parteien») im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten im Auftrag (nachfolgend die «Auftragsbearbeitung»).

Dieser Vertrag ist für alle Tätigkeiten anwendbar, bei denen die Auftragnehmerin ganz oder teilweise Personendaten im Auftrag der Auftraggeberin bearbeitet oder bearbeiten lässt.

Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe richten sich nach dem schweizerischen Datenschutzrecht. Die Begriffe «Personendaten», «Bearbeitung» und «Auftragsbearbeiterin» entsprechen den Begriffen «personenbezogene Daten», «Verarbeitung» und «Auftragsverarbeiter» der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Auftragnehmerin unterliegt dem schweizerischen Datenschutzrecht, insbesondere dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Mit diesem Vertrag ermöglicht die Auftragnehmerin die Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen für die Auftragsbearbeitung, insbesondere gemäss Art. 9 DSG sowie, soweit anwendbar, gemäss Art. 28 DSGVO.

Die Europäische Kommission hat mit Entscheidung vom 26. Juli 2000 festgestellt, dass das schweizerische Datenschutzrecht ein angemessenes Schutzniveau für Personendaten gewährleistet. Die Feststellung gilt als Angemessenheitsbeschluss gemäss Art. 45 Abs. 1 DSGVO.

2. Rollen der Parteien

Die Auftragnehmerin bearbeitet Personendaten im Auftrag der Auftraggeberin, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Die Auftraggeberin ist für diese Bearbeitungen Verantwortliche im Sinne des DSG.

Soweit dieser Vertrag eine Bearbeitung für eigene Zwecke der Auftragnehmerin vorsieht, handelt die Auftragnehmerin für diese Bearbeitung als Verantwortliche. Umfang und Zwecke sind in Ziff. 4.4 abschliessend bezeichnet.

3. Art, Gegenstand und Zweck der Auftragsbearbeitung

Die Auftragsbearbeitung erfolgt gemäss bestehenden oder noch zu schliessenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge der Vertragsbestandteile gemäss den Netstream AGB.

Die Auftragsbearbeitung umfasst jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Archivieren, Aufbewahren, Bekanntgeben, Beschaffen, Löschen, Speichern, Verändern, Vernichten und Verwenden von Personendaten. Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

3.1 Kategorien der bearbeiteten Personendaten

Die Auftragnehmerin bearbeitet im Rahmen der vereinbarten Leistungen folgende Kategorien von Personendaten:

  • Stamm- und Kontaktdaten der Ansprechpersonen und Nutzenden der Auftraggeberin
  • Zugangs-, Authentifizierungs- und Gerätedaten
  • technische Verbindungs- und Protokolldaten
  • Inhalte, welche die Auftraggeberin in den bezogenen Systemen ablegt oder bearbeitet, deren Art und Umfang die Auftraggeberin bestimmt
  • bei Bezug von Streaming-Dienstleistungen zusätzlich Nutzungsdaten, umfassend Wiedergabedaten, Suchbegriffe, Profil- und Konfigurationsdaten sowie Aufzeichnungen

Die Angaben bezeichnen Kategorien und nicht einzelne Datenfelder.

3.2 Kategorien der betroffenen Personen

Betroffene Personen sind Mitarbeitende und Beauftragte der Auftraggeberin, Personen, deren Daten die Auftraggeberin in den bezogenen Systemen bearbeitet, sowie bei Bezug von Streaming-Dienstleistungen die Abonnenten der Auftraggeberin und die von ihnen berechtigten Mitbenutzenden eines Abonnements.

3.3 Besonders schützenswerte Personendaten

Die Auftragnehmerin bearbeitet besonders schützenswerte Personendaten nur, soweit dies vorgängig vereinbart wurde. Als besonders schützenswerte Personendaten gelten Daten über gewerkschaftliche, politische, religiöse oder weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre, das Sexualleben, die sexuelle Orientierung oder die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Rasse, Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe, Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, und genetische Daten.

Bei Bezug von Streaming-Dienstleistungen gilt die Bearbeitung durch diesen Vertrag als vereinbart, soweit sie sich aus der Art der Leistung ergibt: Nutzungsdaten können Rückschlüsse auf besonders schützenswerte Personendaten zulassen. Die Auftragnehmerin trifft für diese Daten die Schutzmassnahmen gemäss Ziff. 5.

4. Pflichten der Parteien

4.1 Dauer

Die Auftragnehmerin bearbeitet Personendaten auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung dieses Vertrages oder der letzten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, die eine Auftragsbearbeitung betrifft.

4.2 Weisungen

Die Auftragnehmerin bearbeitet Personendaten ausschliesslich wie vertraglich vereinbart oder gemäss dokumentierten Weisungen der Auftraggeberin, es sei denn, die Auftragnehmerin ist gesetzlich oder regulatorisch zu einer bestimmten Bearbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall informiert die Auftragnehmerin die Auftraggeberin über diese Verpflichtung, sofern eine solche Information nicht aus gesetzlichen Gründen verboten ist.

Die Auftraggeberin kann während der gesamten Dauer der Auftragsbearbeitung weitere dokumentierte Weisungen erteilen.

Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass vertragliche Vereinbarungen oder erteilte Weisungen gegen anwendbare datenschutzrechtliche Anforderungen verstossen.

4.3 Zweckbindung

Die Auftragnehmerin bearbeitet Personendaten ausschliesslich für den Zweck bzw. die Zwecke gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, sofern die Auftragnehmerin keine weiteren dokumentierten Weisungen von der Auftraggeberin erhält.

Vorbehalten bleibt die Bearbeitung für eigene Zwecke der Auftragnehmerin gemäss Ziff. 4.4.

4.4 Nutzungsdaten

Bei Bezug von Streaming-Dienstleistungen bearbeitet die Auftragnehmerin Nutzungsdaten zusätzlich für folgende eigene Zwecke:

  1. Betrieb, Fehleranalyse, Störungsbehebung und Kapazitätsplanung der Plattform
  2. Bereitstellung von Auswertungen zur Nutzung der Leistungen der Auftraggeberin an die Auftraggeberin
  3. Erstellung aggregierter, kundenübergreifender Auswertungen zur Nutzung der Plattform
  4. Weiterentwicklung der Applikation und der Plattformfunktionen
  5. Zusammenstellung und Bewirtschaftung des Programmangebots
  6. Bereitstellung von Empfehlungsfunktionen für Abonnenten
  7. Veröffentlichung aggregierter Auswertungen gemäss Ziff. 3

Die Aufzählung ist abschliessend.

Auswertungen gemäss Ziff. 3 und 7 erfolgen ausschliesslich aggregiert. Das Aggregationsverfahren einschliesslich der Mindestfallzahl je Ergebniszelle ist bei der Auftragnehmerin dokumentiert. Die Auftragnehmerin legt das Verfahren auf begründetes Verlangen offen, soweit dadurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden.

Empfehlungsfunktionen gemäss Ziff. 6 werden aus Beziehungen zwischen Inhalten abgeleitet. Diese Ableitungen enthalten keinen Personenbezug. Personenbezogene Nutzungsdaten werden ausschliesslich innerhalb der Umgebung der jeweiligen Auftraggeberin verwendet.

Die Auftragnehmerin gibt Nutzungsdaten und daraus abgeleitete Erkenntnisse, die einer einzelnen Auftraggeberin zugeordnet werden können, nicht an andere Kunden oder Dritte weiter. Zulässig bleibt die Verwendung aggregierter, kundenübergreifender Erkenntnisse zu den in dieser Ziff. 4.4 genannten Zwecken.

Die Auftragnehmerin gibt Nutzungsdaten nicht an Dritte zu Werbe- oder Vermarktungszwecken weiter und führt sie nicht mit Daten aus anderen Quellen zur Anreicherung von Personenprofilen zusammen.

5. Sicherheit

Die Auftragnehmerin ergreift mindestens die technischen und organisatorischen Massnahmen (TOM), die unter https://netstream.ch/tom/ veröffentlicht sind, um die Sicherheit der bearbeiteten Personendaten zu gewährleisten. Die TOM bilden Vertragsbestandteil. Diese Massnahmen umfassen insbesondere den Schutz der bearbeiteten Personendaten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, jeweils unbeabsichtigt oder unrechtmässig, zur unbefugten Bekanntgabe von Personendaten, zum unbefugten Zugang zu Personendaten oder zur Veränderung, zum Verlust oder zur Vernichtung der Personendaten führt (nachfolgend gemeinsam die «Verletzungen der Datensicherheit»).

Die Auftragnehmerin kann die technischen und organisatorischen Massnahmen im Rahmen der technischen Entwicklung anpassen. Das mit den bisherigen Massnahmen erreichte Schutzniveau darf dabei nicht unterschritten werden.

Die Auftragnehmerin gewährt ihrem Personal nur insoweit Zugang zu Personendaten, als dies für die Durchführung, Überwachung und Verwaltung dieses Vertrages unbedingt erforderlich ist. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass sich die zur Auftragsbearbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

6. Dokumentation, Nachweise und Prüfmöglichkeiten

Les parties doivent être en mesure de prouver le respect du présent contrat.

Die Auftragnehmerin bearbeitet in angemessener Weise und umgehend Anfragen der Auftraggeberin zur Auftragsbearbeitung gemäss diesem Vertrag.

6.1 Nachweise und Auskünfte

Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin die zur Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten erforderlichen Nachweise und Auskünfte zur Verfügung. Die publizierten Angaben sind über die von der Auftragnehmerin veröffentlichten Informationen zur Informationssicherheit zugänglich.

Weitergehende Nachweise erbringt die Auftragnehmerin auf begründetes Verlangen und unter Vertraulichkeitsvereinbarung in geeigneter Form. Umfang und Form richten sich nach dem Nachweisbedarf der Auftraggeberin und den Sicherheitsinteressen der Auftragnehmerin.

Übersteigt der Aufwand ein angemessenes Mass, insbesondere bei kundenspezifischen Fragebogen, Nachweisformaten oder Prüfungen, kann die Auftragnehmerin diesen nach Aufwand verrechnen. Die Auftragnehmerin teilt der Auftraggeberin den voraussichtlichen Aufwand vorgängig mit.

6.2 Prüfungen

Die Auftragnehmerin ermöglicht der Auftraggeberin auf Verlangen die Prüfung der Auftragsbearbeitung gemäss diesem Vertrag in angemessenen Abständen oder bei dokumentierten Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei.

Die Auftraggeberin kann eine Prüfung selbst durchführen oder durch eine unabhängige Prüferin bzw. einen unabhängigen Prüfer durchführen lassen. Solche Prüfungen sind auf einen Tag pro Kalenderjahr beschränkt. Eine Prüfung kann auch Inspektionen in den physischen Einrichtungen oder Räumlichkeiten der Auftragnehmerin umfassen, sofern solche Inspektionen erforderlich sind, zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs stattfinden und die Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit erfolgt. Solche Inspektionen sind im Übrigen nur zulässig, sofern und soweit die Prüfung nicht durch geeignete Nachweise wie Zertifikate oder Zertifizierungen erfolgen kann, insbesondere bei Rechenzentren.

Die Auftraggeberin trägt die Kosten der Auftragnehmerin für Prüfungen gemäss dieser Ziff. 6.2.

Die Parteien stellen einer zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. zuständigen Aufsichtsbehörden die in dieser Ziff. 6 genannten Informationen, einschliesslich Ergebnissen von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung, sofern die Zurverfügungstellung nicht aus gesetzlichen Gründen verboten ist.

7. Unterauftragsbearbeitung

Die Auftraggeberin erteilt der Auftragnehmerin die allgemeine Genehmigung für die Beauftragung von Unterauftragsbearbeiterinnen, die in der Liste aufgeführt sind, die unter https://netstream.ch/unterauftragsverarbeitung/ veröffentlicht ist. Die Liste bildet Vertragsbestandteil.

Die Auftragnehmerin teilt Änderungen dieser Liste durch Ersetzen oder Hinzufügen von Unterauftragsbearbeiterinnen in geeigneter Form mit. Für den Widerspruch und dessen Folgen gilt das Änderungsverfahren gemäss AGB.

Bei wesentlichen Änderungen informiert die Auftragnehmerin nach Möglichkeit vorab. Eine Frist wird dadurch nicht begründet.

Die Auftragnehmerin muss Unterauftragsbearbeiterinnen, die zur Durchführung der Auftragsbearbeitung beauftragt werden, vertraglich im Wesentlichen die gleichen Pflichten auferlegen wie diejenigen, die für die Auftragnehmerin gemäss diesem Vertrag gelten. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass jede Unterauftragsbearbeiterin die Pflichten erfüllt, denen die Auftragnehmerin gemäss diesem Vertrag und gemäss den anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegt.

Die Auftragnehmerin haftet gegenüber der Auftraggeberin dafür, dass eine Unterauftragsbearbeiterin ihren Pflichten gemäss der mit der Auftragnehmerin geschlossenen Unterauftragsvereinbarung nachkommt. Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin, wenn eine Unterauftragsbearbeiterin ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

8. Export von Personendaten

8.1 Grundsatz

Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt in der Schweiz. Inhalte, welche die Auftraggeberin in den bezogenen Systemen ablegt oder bearbeitet, werden ausschliesslich in der Schweiz bearbeitet und gespeichert.

8.2 Unterstützende Dienste

Für unterstützende Dienste, insbesondere die Bearbeitung von Support-Anfragen und Störungsmeldungen sowie die Kommunikation mit der Auftraggeberin, kann der Beizug von Unterauftragsbearbeiterinnen gemäss Ziff. 7 eine Bearbeitung in anderen Ländern umfassen. Erfasst sind dabei die Angaben, welche die Auftraggeberin in ihren Anfragen und Meldungen übermittelt, nicht die in den bezogenen Systemen abgelegten Inhalte.

8.3 Bei Bezug von Streaming-Dienstleistungen

Bei Bezug von Streaming-Dienstleistungen werden Fehler- und Diagnosemeldungen durch eine Unterauftragsbearbeiterin gemäss Ziff. 7 auch ausserhalb der Schweiz bearbeitet. Solche Meldungen umfassen den technischen Zustand der Applikation und des Geräts, die zur Zuordnung verwendeten Konto- und Geräteangaben sowie die dem Ereignis vorangehenden Nutzungsvorgänge.

8.4 Schutzniveau

Erfolgt eine Bearbeitung ausserhalb der Schweiz, stellt die Auftragnehmerin ein angemessenes Schutzniveau nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen sicher, insbesondere durch einen Angemessenheitsbeschluss des Bundesrates oder durch von der oder dem EDÖB anerkannte Standardvertragsklauseln.

8.5 Weitergehender Export

Jeder weitergehende Export erfolgt nur, soweit vertraglich vereinbart, auf dokumentierte Weisung der Auftraggeberin oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Im letzteren Fall informiert die Auftragnehmerin die Auftraggeberin, sofern dies nicht aus gesetzlichen Gründen verboten ist.

9. Unterstützung der Auftraggeberin

Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unverzüglich über jeden Antrag, den sie von einer betroffenen Person erhalten hat, und der die Auftragsbearbeitung betrifft. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, der betroffenen Person den Erhalt zu bestätigen, beantwortet den Antrag im Übrigen aber nicht selbst, es sei denn, sie wurde von der Auftraggeberin dazu ermächtigt.

Die Auftragnehmerin unterstützt die Auftraggeberin unter Berücksichtigung der Art der Auftragsbearbeitung bei der Erfüllung ihrer Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei dieser Unterstützung befolgt die Auftragnehmerin die Weisungen der Auftraggeberin.

Die Auftragnehmerin unterstützt die Auftraggeberin darüber hinaus unter Berücksichtigung der Art der Auftragsbearbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:

  1. Führung eines allfälligen Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten
  2. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine geplante Bearbeitung von Personendaten durch die Auftraggeberin voraussichtlich ein hohes Risiko für die Grundrechte oder die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringen kann
  3. Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden vor der Bearbeitung von Personendaten, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass die geplante Bearbeitung trotz der vorgesehenen Massnahmen ein hohes Risiko für die Grundrechte oder die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt
  4. Gewährleistung, dass die bearbeiteten Personendaten sachlich richtig und auf dem neusten Stand sind, indem die Auftragnehmerin die Auftraggeberin unverzüglich informiert, wenn sie feststellt, dass die von ihr bearbeiteten Personendaten unrichtig oder veraltet sind
  5. Gewährleistung einer dem Risiko angemessenen Datensicherheit, insbesondere durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen gemäss Ziff. 5

Die Auftraggeberin trägt die Kosten der Auftragnehmerin für die Unterstützung gemäss dieser Ziff. 9.

10. Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

Die Auftragnehmerin arbeitet im Fall einer Verletzung der Datensicherheit mit der Auftraggeberin zusammen und unterstützt sie entsprechend, damit die Auftraggeberin ihren Pflichten zur Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an die zuständigen Aufsichtsbehörden bzw. zur Benachrichtigung der betroffenen Personen nachkommen kann, wobei die Auftragnehmerin die Art der Auftragsbearbeitung und die ihr zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt.

10.1 Verletzungen der Sicherheit der von der Auftraggeberin bearbeiteten Personendaten

Die Auftragnehmerin unterstützt im Fall einer Verletzung der Datensicherheit im Zusammenhang mit den von der Auftraggeberin bearbeiteten Personendaten die Auftraggeberin wie folgt:

  1. bei der Meldung der Verletzung der Datensicherheit an die zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem der Auftraggeberin die Verletzung bekannt wurde, sofern relevant, sowie, jeweils sobald verfügbar, bei der Einholung der Angaben, die gemäss den anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen in der Meldung enthalten sein müssen
  2. bei der Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäss den anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen, wenn es zum Schutz der betroffenen Personen erforderlich ist oder von einer zuständigen Aufsichtsbehörde verlangt wird

Die Auftraggeberin trägt die Kosten der Auftragnehmerin für die Unterstützung gemäss dieser Ziff. 10.1.

10.2 Verletzungen der Sicherheit der von der Auftragnehmerin bearbeiteten Personendaten

Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin innert 48 Stunden, nachdem die Auftragnehmerin Kenntnis von einer Verletzung der Datensicherheit im Zusammenhang mit den von ihr bearbeiteten Personendaten erlangt hat, mit den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Angaben. Abweichende, vertraglich vereinbarte Meldefristen gehen vor.

Ergänzende Angaben reicht die Auftragnehmerin nach, sobald sie vorliegen, insbesondere:

  1. Beschreibung der Art der Verletzung, möglichst unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze
  2. Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung der Datensicherheit eingeholt werden können
  3. voraussichtliche Folgen der Verletzung der Datensicherheit sowie ergriffene oder vorgeschlagene Massnahmen zur Behebung und zur Abmilderung der möglichen nachteiligen Auswirkungen

Die Auftragnehmerin trägt die Kosten für die Unterstützung gemäss dieser Ziff. 10.2.

11. Behördliche Zugriffsbegehren

Erhält die Auftragnehmerin ein behördliches Begehren um Herausgabe von Personendaten der Auftraggeberin, gibt sie Daten nur heraus, soweit dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht, und beschränkt die Herausgabe auf den verlangten Umfang. Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin über das Begehren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

12. Aussetzung der Auftragsbearbeitung

Für den Fall, dass die Auftragnehmerin ihren Pflichten gemäss diesem Vertrag nicht nachkommt, kann die Auftraggeberin die Auftragnehmerin anweisen, die Auftragsbearbeitung von Personendaten auszusetzen, bis die Auftragnehmerin diesen Vertrag einhält oder dieser Vertrag beendet ist. Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unverzüglich, wenn sie nicht in der Lage ist, diesen Vertrag einzuhalten.

13. Haftung

Die Haftungsregelung richtet sich nach einer allfälligen Haftungsregelung gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

14. Beendigung

Für Kündigung, Fristen und Kostenfolgen gilt das Verfahren gemäss AGB. Die Auftraggeberin hat während der Vertragsdauer Zugriff auf die von ihr in den bezogenen Systemen abgelegten Daten und ist dafür verantwortlich, diese vor Beendigung zu sichern oder zu exportieren. Die Rückgabe der im Auftrag bearbeiteten Personendaten erfolgt auf diesem Weg. Kein Rückgabeanspruch besteht für Daten, welche die Auftragnehmerin nach Ziff. 4.4 als Verantwortliche bearbeitet.

Besteht für im Auftrag bearbeitete Personendaten, auf die die Auftraggeberin einen Anspruch hat, keine Möglichkeit zum selbstständigen Export, stellt die Auftragnehmerin diese Daten auf Verlangen in einem gängigen Format zur Verfügung, soweit dies technisch möglich ist. Für darüber hinausgehende Exporte kann die Auftragnehmerin den Aufwand verrechnen.

Nach Beendigung löscht die Auftragnehmerin die im Auftrag der Auftraggeberin bearbeiteten Personendaten. Die Auftraggeberin kann eine Bestätigung der erfolgten Löschung verlangen. Von der Auftraggeberin gesetzte technische Sperren bleiben vorbehalten.

Bis zur Löschung gewährleistet die Auftragnehmerin die Einhaltung dieses Vertrages.

Von der Löschung ausgenommen sind Daten, welche die Auftragnehmerin aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorschriften oder zur Wahrung der Integrität von Sicherheitsprotokollen weiter aufbewahren muss, sowie Daten, deren Sicherung zur Beweisführung in einem laufenden oder absehbaren Rechtsstreit erforderlich ist. Diese Daten werden gesperrt und ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet.

Bei Bezug von Streaming-Dienstleistungen werden Aufzeichnungen mit Beendigung des Zugangs gelöscht. Ein Anspruch auf Herausgabe von Aufzeichnungen besteht nicht.

15. Schlussbestimmungen

Le présent contrat fait partie intégrante des conditions générales de Netstream .

Les parties s'engagent à traiter de manière confidentielle et durable toutes les connaissances acquises dans le cadre du présent contrat concernant les secrets commerciaux de l'autre partie ainsi que les données personnelles, même après la fin du présent contrat, à moins que l'une des parties ne soit légalement tenue à une certaine divulgation. Dans ce cas, la partie qui s'engage informe l'autre partie de cette obligation légale, à moins que cette information ne soit interdite par la loi. Si l'une des parties doute qu'une information soit soumise à cette obligation de confidentialité, l'information doit être traitée de manière confidentielle jusqu'à ce que l'autre partie l'autorise expressément.

Si certaines dispositions du présent contrat sont inexécutables, invalides ou inefficaces, cela n'affecte pas l'exécutabilité, la validité ou l'efficacité des autres dispositions et les parties remplacent la disposition individuelle par une disposition exécutable, valide ou efficace qui se rapproche le plus possible du résultat visé par la disposition individuelle en matière de protection des données.

Für diesen Vertrag gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Das Kollisionsrecht und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Auftragnehmerin.

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